Patientenrechte und medizinische Dokumentation

Nachfolgend finden Sie die Dokumente zur Verarbeitung personenbezogener Daten und zur Herausgabe der medizinischen Dokumentation.

INFORMATION ÜBER DIE VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN (auf Polnisch)

REGELN FÜR DIE ABHOLUNG DER MEDIZINISCHEN DOKUMENTATION (auf Polnisch)

ANTRAG AUF HERAUSGABE DER MEDIZINISCHEN DOKUMENTATION (auf Polnisch)

Rechtsgrundlage

Die Patientenrechte regelt das polnische Gesetz vom 6. November 2008 über die Patientenrechte und den Patientenbeauftragten. Sie gelten in jeder Einrichtung, die Gesundheitsleistungen erbringt, unabhängig davon, ob diese öffentlich finanziert oder privat bezahlt werden. Die folgende Übersicht dient der Information und ersetzt den Gesetzestext nicht.

Katalog der Patientenrechte

Recht auf Gesundheitsleistungen

Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Leistungen, die dem aktuellen Stand des medizinischen Wissens entsprechen, mit der gebotenen Sorgfalt und unter Bedingungen erbracht werden, die den fachlichen und hygienischen Anforderungen genügen. Bei Gefahr für Gesundheit oder Leben wird die Leistung unverzüglich erbracht.

Recht auf Information

Patientinnen und Patienten haben das Recht auf verständliche Information über ihren Gesundheitszustand, die Diagnose, die vorgeschlagenen und möglichen diagnostischen und therapeutischen Methoden, die absehbaren Folgen ihrer Anwendung oder Unterlassung, die Behandlungsergebnisse und die Prognose. Patientinnen und Patienten haben auch das Recht zu verlangen, dass der Arzt ihnen bestimmte Informationen nicht erteilt.

Recht auf Einwilligung

Eine Gesundheitsleistung darf erst nach informierter Einwilligung erbracht werden. Die Einwilligung in einen Eingriff mit erhöhtem Risiko bedarf der Schriftform. Wer 16 Jahre alt ist, willigt neben dem gesetzlichen Vertreter ein. Die Einwilligung kann verweigert oder jederzeit widerrufen werden.

Recht auf Geheimhaltung von Informationen

Angehörige medizinischer Berufe unterliegen der Schweigepflicht über Informationen zur Patientin oder zum Patienten, insbesondere zum Gesundheitszustand. Die Schweigepflicht gilt auch nach dem Tod, mit den im Gesetz genannten Ausnahmen.

Recht auf Achtung von Intimsphäre und Würde

Bei der Erbringung von Leistungen dürfen nur Personen anwesend sein, die für die Art der Leistung erforderlich sind. Patientinnen und Patienten haben das Recht, bei Untersuchung und Eingriff eine nahestehende Person dabeizuhaben. Eine Ablehnung ist nur bei wahrscheinlicher epidemischer Gefahr oder aus Gründen der gesundheitlichen Sicherheit möglich und muss in der Dokumentation vermerkt werden.

Recht auf medizinische Dokumentation

Patientinnen und Patienten haben das Recht auf Zugang zu ihrer medizinischen Dokumentation über den Gesundheitszustand und die erbrachten Leistungen. Einzelheiten zur Herausgabe beschreiben wir weiter unten auf dieser Seite.

Recht auf Widerspruch gegen ein ärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung

Wirkt sich ein ärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung auf gesetzliche Rechte oder Pflichten aus, kann Widerspruch bei der Ärztekommission beim Patientenbeauftragten eingelegt werden. Die Frist beträgt 30 Tage ab Ausstellung.

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Patientinnen und Patienten haben das Recht auf persönlichen, telefonischen oder schriftlichen Kontakt mit anderen Personen sowie das Recht, solchen Kontakt abzulehnen.

Recht auf Meldung von Nebenwirkungen von Arzneimitteln

Patientinnen und Patienten oder ihre gesetzlichen Vertreter können eine Nebenwirkung eines Arzneimittels einer Person mit medizinischem Beruf, dem Präsidenten des Amtes für Registrierung von Arzneimitteln oder dem für das Inverkehrbringen verantwortlichen Unternehmen melden.

Medizinische Dokumentation — Regeln der Herausgabe

Wir geben die Dokumentation der Patientin oder dem Patienten, dem gesetzlichen Vertreter oder einer bevollmächtigten Person heraus. Die Vollmacht halten wir beim ersten Termin in der Dokumentation fest; sie kann jederzeit geändert oder widerrufen werden.

Thema Regel
Form der Herausgabe Einsicht vor Ort, Kopie, Abschrift, Auszug oder Ausdruck sowie elektronische Form
Gebühr Für die erstmalige Herausgabe der Dokumentation im gewünschten Umfang wird keine Gebühr erhoben. Eine weitere Herausgabe desselben Umfangs kann einer im Gesetz festgelegten Gebühr unterliegen
Antrag Wird in der Anmeldung gestellt; das Formular ist im Downloadbereich verfügbar
Bevollmächtigte Person Wird von der Patientin oder dem Patienten in der Dokumentation benannt; die Vollmacht kann die Dokumentation, Auskünfte über den Gesundheitszustand oder beides umfassen
Nach dem Tod der Patientin oder des Patienten Die Dokumentation wird der zu Lebzeiten bevollmächtigten Person sowie nahen Angehörigen herausgegeben, außer wenn zu Lebzeiten Widerspruch erklärt wurde

Die Dokumente zu den Regeln der Abholung und der Antrag auf Herausgabe finden Sie im Bereich Downloads.

Schutz personenbezogener Daten

Wir verarbeiten personenbezogene Daten der Patientinnen und Patienten auf gesetzlicher Grundlage, um Gesundheitsleistungen zu erbringen sowie die medizinische Dokumentation zu führen und aufzubewahren. Die vollständige Information zur Datenverarbeitung finden Sie im Dokument im Downloadbereich sowie in der Datenschutzerklärung.

Wo eine Verletzung der Patientenrechte gemeldet wird

  • In der Praxis – wenden Sie sich bitte an die Anmeldung. Die meisten Anliegen beruhen auf einem organisatorischen Missverständnis und lassen sich sofort klären.
  • Patientenbeauftragter – kostenlose telefonische Patienteninformation: 800 190 590, an Werktagen erreichbar.
  • Bezirksärztekammer – in Angelegenheiten der beruflichen Verantwortung eines Arztes.
  • Ärztekommission beim Patientenbeauftragten – bei Widerspruch gegen ein ärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung, innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich eine Kopie meiner medizinischen Dokumentation erhalten?

Ja. Den Antrag stellen Sie in der Anmeldung. Für die erstmalige Herausgabe im gewünschten Umfang erheben wir keine Gebühr.

Darf ein Familienmitglied meine Dokumentation abholen?

Ja, wenn Sie diese Person bevollmächtigt haben. Die Vollmacht halten wir in der medizinischen Dokumentation fest; sie kann jederzeit geändert oder widerrufen werden.

Kann ich darum bitten, dass mir der Arzt einen Teil der Informationen nicht mitteilt?

Ja. Patientinnen und Patienten haben das Recht zu verlangen, dass der Arzt bestimmte Informationen nicht erteilt. Diesen Wunsch halten wir in der Dokumentation fest.

Darf bei der Untersuchung eine mir nahestehende Person anwesend sein?

Ja. Das ist ein Patientenrecht. Eine Ablehnung ist nur in den gesetzlich genannten Fällen möglich und muss in der Dokumentation vermerkt werden.

Kann ich die Einwilligung in einen Eingriff widerrufen?

Ja, jederzeit bis zu seinem Beginn. Bei mehrstufigen Eingriffen können Sie auf die weiteren Schritte verzichten.

Wie lange wird die medizinische Dokumentation aufbewahrt?

Nach dem Gesetz wird die Dokumentation grundsätzlich 20 Jahre aufbewahrt, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der letzte Eintrag erfolgt ist. Für bestimmte Arten der Dokumentation sieht das Gesetz andere Fristen vor.

Gelten die Patientenrechte auch in einer Privatpraxis?

Ja. Das Gesetz über die Patientenrechte gilt in jeder Einrichtung, die Gesundheitsleistungen erbringt, unabhängig von deren Finanzierung.

Kontakt

Wrocław (Breslau) – ul. Barlickiego 31/1U, Anmeldung: 573 290 488, wroclaw@happyderm.pl.
Nysa (Neisse) – Ärztehaus Przychodnia Centrum, ul. Mariacka 10, Anmeldung: 793 879 708, nysa@happyderm.pl.
Die Anmeldung ist an Werktagen von 10:00 bis 18:00 Uhr erreichbar.

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